Im Auftragsrecht verjähren Ansprüche wie folgt:
- Grundsatz
- nach 10 Jahren
- Vergütungsansprüche bestimmter Berufsträger
- nach 5 Jahren (OR 128 Ziffer 3)
- Ablieferungsanspruch
- Beginn der Verjährungsfrist mit der Beendigung Auftrags (vgl. BGE 91 II 449 ff.), vorbehältlich der Vermögenswerte-Rückgabe vor mehr als 10 Jahren (vgl. BGE 91 II 453 f.)
- BGE 91 II 449 ff.
- Schadenersatzanspruch aus Vertragsverletzung
- Beginn der Verjährungsfrist mit der Vornahme der unsorgfältigen Handlung (und nicht mit Kenntnis des Schadens, vgl. BGE 87 II 158)
Judikatur
- BGE 91 II 451 ff.
- BGE 87 II 158
- SemJud 1989 232
- ZR 1981 Nr. 24