Die öffentliche Beurkundung des Vorsorgeauftrages erfolgt vor einer Urkundsperson.
Urkundsperson
- Die Zuständigkeit der Urkundsperson ergibt sich (auch nach Inkrafttreten der schweizerischen ZPO ab 1.1.2011) nach kantonalem Recht
- Handlungsfähigkeit wird vorausgesetzt
- Urkundsperson darf nicht in gerader Linie mit Erblasser verwandt sein
- Urkundsperson darf nicht Geschwister des Erblassers sein
- Urkundsperson darf nicht Ehegatte des Erblassers sein
- Urkundsperson darf in dem Vorsorgeauftrag nicht selbst beauftragt werden, auch nicht:
- Deren Verwandte in gerader Linie
- Geschwister
- Ehegatten
- Weitere Informationen zur öffentlichen Beurkundung finden Sie unter: Öffentliche Beurkundung
In Kantonen Basel-Stadt und Schaffhausen kann der Vorsorgeauftrag auch durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde öffentlich beurkundet werden.
Vorteil der öffentlichen Beurkundung
- Möglichkeit mehrerer vom Auftraggeber unterzeichneter Abschriften (vgl. u. Eigene Vorsorge/Vorsorgeauftrag/Aufbewahrung)