Es besteht ein numerus clausus zulässiger Errichtungsformen:
Exkurs:
Wenn ein Verstoss gegen Formvorschriften vorliegt, ist der Vorsorgeauftrag zwar rechtlich unwirksam, kann unter Umständen trotzdem durch die Erwachsenenschutzbehörde zur Ermittlung des mutmasslichen Willens des Auftraggebers konsultiert werden.