Weiterführung der übertragenen Aufgaben durch den Beauftragten
Gefährdung der Interessen des Auftraggebers
Dauer: Bis der Auftraggeber seine Interessen selber wahrnehmen kann (ZGB 369 Abs. 2)
Wiederaufleben des Vorsorgeauftrags
Erneute Urteilsunfähigkeit des Auftraggebers
Kein zwischenzeitlicher Widerruf
Verpflichtung des Auftraggebers aus Geschäften, die der Beauftragte vor der Kenntniserlangung von Unwirksamkeit des Vorsorgeauftrags tätigt (ZGB 369 Abs. 3)
Tod des Auftraggebers
Ausnahme:
Bestimmung im Vorsorgeauftrag, ein bestimmter Auftrag und entsprechende Vollmacht soll über den Tod hinaus gelten