Widerruf
Voraussetzungen:
- Widerrufserklärung des Auftraggebers
- Ausdrücklich
- Konkludent
- Errichtung eines neuen Vorsorgeauftrags, ohne einen früheren ausdrücklich aufzuheben (ZGB 362 Abs. 3):
- Grundsatz:
- Neuer Vorsorgeauftrag tritt an die Stelle des früheren
- Ausnahme:
- Neuer Vorsorgeauftrag stellt zweifellos eine blosse Ergänzung
- Grundsatz:
- Errichtung eines neuen Vorsorgeauftrags, ohne einen früheren ausdrücklich aufzuheben (ZGB 362 Abs. 3):
- Urteilsfähigkeit
- Form
- Eigenhändige Widerrufserklärung
- Öffentliche Beurkundung der Widerrufserklärung
- Vernichtung der Vorsorgeauftragsurkunde
- Zerreissen
- Verbrennen
- Anbringen des Vermerks „widerrufen“
- Wichtig: das Original, nicht eine Kopie muss vernichtet werden
Kündigung
- Grundsatz (ZGB 367 Abs. 1)
- Beauftragter
- Jederzeit
- Kündigungsfrist: 2 Monate
- Ausnahme (ZGB 367 Abs. 2)
- Fristlose Kündigung
- Aus wichtigen Gründen
- Fristlose Kündigung
Erlöschen
- Befristung, s. Inhalt
- Erlöschen mit Ablauf der Frist
- Wegfall der Urteilsunfähigkeit
- Ausnahmen:
- Weiterführung der übertragenen Aufgaben durch den Beauftragten
- Gefährdung der Interessen des Auftraggebers
- Dauer: Bis der Auftraggeber seine Interessen selber wahrnehmen kann (ZGB 369 Abs. 2)
- Wiederaufleben des Vorsorgeauftrags
- Erneute Urteilsunfähigkeit des Auftraggebers
- Kein zwischenzeitlicher Widerruf
- Verpflichtung des Auftraggebers aus Geschäften, die der Beauftragte vor der Kenntniserlangung von Unwirksamkeit des Vorsorgeauftrags tätigt (ZGB 369 Abs. 3)
- Weiterführung der übertragenen Aufgaben durch den Beauftragten
- Ausnahmen:
- Tod des Auftraggebers
- Ausnahme:
- Bestimmung im Vorsorgeauftrag, ein bestimmter Auftrag und entsprechende Vollmacht soll über den Tod hinaus gelten
- Ausnahme:
- Tod / Handlungsunfähigkeit des Beauftragten
- Grundsatz
- Erlöschen des Vorsorgeauftrags
- Schutzmassnahmen durch die Erwachsenenschutzbehörde s.u. gesetzliche Massnahmen, Beistandschaften
- Ausnahme
- Ersatzverfügungen s.o. Inhalt
- Interessenkollision
- Definition
- Direkte Interessenkollision
- Selbstkontrahieren
- Doppelvertretung
- Indirekte Interessenkollision
- Nahe Beziehung zwischen der vorsorgebeauftragten Person und der Person, mit der sie im Namen der auftraggebenden Person kontrahiert
- Direkte Interessenkollision
- Wirkungen
- Beendigung der Befugnisse des Beauftragten in dem betroffenen Bereich
- Zur Vertretung des Auftraggebers
- Zur Besorgung ihrer Angelegenheiten
- ZGB 365 Abs. 3
- Pflicht zur unverzüglichen Benachrichtigung der Erwachsenenschutzbehörde
- Beendigung der Befugnisse des Beauftragten in dem betroffenen Bereich
- Definition
- Grundsatz
Weiterführende Literatur
- WOHLGEMUTH MARC, in: Fountoulakis/Affolter-Fringeli/Biderpost/Steck (Hrsg.), Fachhandbuch Kindes- und Erwachsenenschutzrecht, Zürich 2016, Rz. 4.108
- MEIER PHILIPPE, Droit de la protection de l’adulte, Zürich 2016, Rz. 915
Judikatur
- BGer 5A_671/2019 vom 22.05.2020 (Vorsorgeauftrag oder Beistandschaft und Beendigung)
- 5A_663/2013 vom 011.2013, Erw. 3