Pflicht zum Tätigwerden
Tätigwerden in einer bestimmten Richtung
- Orientierung am Interesse des Auftraggebers
Keine Erfolgsschuld
- Beauftragte schuldet nicht einen Erfolg, sondern eine sorgfältige Auftragsausführung
Zweckmässige Handlungsweise
- Zweckmässigkeit
- Sachgerechtheit
- Berufsspezifisches Durchschnittsverhalten
- Einhaltung der „Regeln der Kunst“
- Hohe Anforderungen an einen „Spezialisten“
- Zulässigkeit einer hohen Erwartungshaltung
- SJZ 1956 344 f.
- SJZ 1981 28
- Berufspflichten-Erfüllung
- zB bei einem Rechtsanwalt
- SJZ 1981 287
- RVJ 1982 99 ff.
- Sorgfalt bei sachfremden Weisungen