Grundsätze
- Befolgungspflicht
- Der Beauftragte hat die Auftraggeber-Weisungen zu befolgen
Ausnahmen
- Zustimmungsdispensation
- wenn nach den Umständen die Einholung einer Erlaubnis nicht tunlich ist (OR 397 Abs. 1)
- Zustimmungsfiktion
- wenn anzunehmen ist, der Auftraggeber würde bei Kenntnis der Sachlage zustimmen (OR 397 Abs. 1)
- Abweichung von der Weisung ohne Vorliegen einer Zustimmungsdispensation oder Zustimmungsfiktion
- Auftrag gilt nur dann als erfüllt, wenn der Beauftragte den daraus erwachsenden Nachteil auf sich nimmt (OR 397 Abs. 2)