Der Beauftragte haftet für:
- Die gleiche Sorgfalt wie ein Arbeitnehmer (OR 398 Abs. 1, 321a Abs.1)
- Besonderheiten
- keine Haftungsmilderung wegen Berufsrisikos beim Beauftragten
- keine Haftungsmilderung wegen gefahrgeneigter Arbeit beim Beauftragten
- Abhängigkeit des Haftungsausmasses des Beauftragten von der Entgeltlichkeit oder Unentgeltlichkeit des Auftrags
- Besonderheiten
- Vorsorgeauftragsgemässe Ausführung
- Getreue Ausführung, s.o. Treuepflicht
- Sorgfältige Ausführung, s.o. Sorgfaltspflicht