Besteht weder ein dahingehender Vorsorgeauftrag noch eine entsprechende Beistandschaft, gelten im Hinblick auf die Verwaltung des Vermögens des urteilsunfähigen Betroffenen folgende gesetzliche Regelungen zu Vertretungsbefugnissen (ZGB 374 ff.):
- Vertretungsbefugte
- Ehegatte
- eingetragener Partner
- Umfang der Befugnisse
- zur Deckung des Unterhaltsbedarfs üblicherweise erforderliche Rechtshandlungen
- ordentliche Verwaltung des Einkommens und der übrigen Vermögenswerten
- B. betreffend Bankgeschäfte:
- Verwaltung des Bankkontos
- dem Risikoprofil des Betroffenen entsprechende Anlagen
- ausserordentliche Vermögensverwaltung: nur mit Zustimmung der KESB
- B. betreffend Bankgeschäfte:
- Legitimation
- Eintritt der Urteilsunfähigkeit des Betroffenen
- bei Zweifeln über die Erfüllung der Voraussetzungen
- Prüfung durch KESB und Ausstellung der die Befugnisse wiedergebenden Urkunde durch KESB