Folgende Geschäfte darf der Beistand in Vertretung des Betroffenen nicht vornehmen (ZGB 412):
- Bürgschaften
- Errichtung von Stiftungen
- Schenkungen
- Ausnahme
- Übliche Gelegenheitsgeschenke
- Weihnachtsgeschenke
- Geburtstagsgeschenke
- Etc.
- Übliche Gelegenheitsgeschenke
- Ausnahme