ZGB 408 – 410
VBVV
Errichtet KESB eine umfassende Beistandschaft oder eine Vertretungsbeistandschaft für die Vermögensverwaltung gilt im Hinblick auf die Vermögensverwaltung Folgendes:
- Gegenstand
- Aufgaben
- Unzulässige Geschäfte
- Vermeidung der Veräusserung
- Anlage und Aufbewahrung von Vermögenswerten
- Gesetzliche Grundlage
- Anwendungsbereich
- Grundsätze
- Bargeld
- Aufbewahrung von Wertsachen
- Vermögensanlage
- Grundsatz
- Zulässige Anlagen
- Unzulässige Anlagen
- Verträge über die Anlage und Aufbewahrung von Vermögenswerten
- Belege, Auskunft und Einsicht