Informationen, Checklisten und Muster zum Erwachsenenschutz in der Schweiz
Verhältnis der Massnahmen zueinander
Subsidiarität der behördlichen Massnahmen gegenüber den Massnahmen der eigenen Vorsorge und den gesetzlichen Massnahmen
Gesetzliche Massnahmen greifen soweit kein Vorsorgeauftrag bzw. keine Patientenverfügung und keine Beistandschaft bestehen
Die eigene Vorsorge geht vor, es sei denn, ungenügender Schutz
Im Zusammenhang mit medizinischen Massnahmen gehen Bestimmungen in Patientenverfügung / Vorsorgeauftrag der gesetzlichen Vertretung immer vor
Erweist sich die im Vorsorgeauftrag / Patientenverfügung bezeichnete Person oder gesetzlicher Vertreter als nicht geeignet, kann die Erwachsenenschutzbehörde anstelle des Vorsorgeauftrages eine Beistandschaft errichten