Handlungsunfähigkeit (ZGB 17)
- Keine rechtlichen Wirkungen der Handlungen (ZGB 18)
- Erforderlichkeit der Vertretung im Rechtsverkehr
- Rechtsgeschäftlicher Vertreter
- Gesetzlicher Vertreter
- Ausnahme: absolut höchstpersönliche Rechte (ZGB 19c Abs. 2)
- Jede Vertretung ausgeschlossen
- Beispiele:
- Eheschliessung
- Erhebung der Scheidungsklage
- ärztliche Eingriffe ohne Heilungszweck
- Errichtung eines Testaments und dessen Widerruf
- Abschluss von Erbverträgen als Erblasser
- Vereinsmitgliedschaft
- Exkurs:
- Die Handlungsfähigkeit kann unter Umständen auch bei urteilsfähigen Personen mittels erwachsenenschutzrechtlichen Massnahmen eingeschränkt werden (ZGB 19d):
- Vertretungsbeistandschaft
- Mitwirkungsbeistandschaft
- In den Bereichen, in denen die Person die Handlungsfähigkeit nicht hat, bedarf sie einer Vertretung durch einen gesetzlichen Vertreters (ZGB 19)
- Die Handlungsfähigkeit kann unter Umständen auch bei urteilsfähigen Personen mittels erwachsenenschutzrechtlichen Massnahmen eingeschränkt werden (ZGB 19d):
Prozessunfähigkeit (ZPO 67)
- Fähigkeit, innerhalb eines Gerichtsverfahrens Erklärungen abzugeben, Anträge zu stellen und Rechtsmittel einzulegen
- Erforderlichkeit der gesetzlichen Vertretung
- Exkurs:
- verbeiständete Person ist nur dann prozessunfähig, wenn der Beistand in dem betroffenen Aufgabengebiet die ausschliessliche Kompetenz zur Vertretung hat (s.u. Beistandschaften)
Literatur
- ROSCH DANIEL in: ROSCH DANIEL / BÜCHLER ANDREA / JAKOB DOMINIQUE (Hrsg.), Erwachsenenschutzrecht, 2. Auflage, Basel 2015, Einführung N 16 ff.