Die Handlungsfähigkeit kann unter Umständen auch bei urteilsfähigen Personen mittels erwachsenenschutzrechtlichen Massnahmen eingeschränkt werden (ZGB 19d):
Vertretungsbeistandschaft
Mitwirkungsbeistandschaft
In den Bereichen, in denen die Person die Handlungsfähigkeit nicht hat, bedarf sie einer Vertretung durch einen gesetzlichen Vertreters (ZGB 19)
Fähigkeit, innerhalb eines Gerichtsverfahrens Erklärungen abzugeben, Anträge zu stellen und Rechtsmittel einzulegen
Erforderlichkeit der gesetzlichen Vertretung
Exkurs:
verbeiständete Person ist nur dann prozessunfähig, wenn der Beistand in dem betroffenen Aufgabengebiet die ausschliessliche Kompetenz zur Vertretung hat (s.u. Beistandschaften)
Weiterführende Literatur
ROSCH DANIEL in: ROSCH DANIEL / BÜCHLER ANDREA / JAKOB DOMINIQUE (Hrsg.), Erwachsenenschutzrecht, 2. Auflage, Basel 2015, Einführung N 16 ff.