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Erwachsenenschutz

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Erlöschen der Patientenverfügung

Rechtsgebiet:
Erwachsenenschutz
Stichworte:
Erwachsenenschutz, Erwachsenenschutzrecht
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG
  • Widerruf des Verfügenden
    • Widerrufserklärung des Verfügenden
      • Ausdrücklich
      • Konkludent
        • Errichtung einer neuen Patientenverfügung, ohne eine frühere ausdrücklich aufzuheben (ZGB 362 Abs. 3):
          • Grundsatz:
            • Neue Patientenverfügung tritt an die Stelle der früheren
          • Ausnahme:
            • Neue Patientenverfügung stellt zweifellos eine blosse Ergänzung
    • Form (ZGB 371 Abs. 3, 362 Abs. 2 und Abs. 3)
      • Schriftform
        • Schriftlichkeit
          • Keine Eigenhändigkeit
            • Formulare
            • Niederschrift mittels Computer
            • Etc.
        • Unterschrift
          • Bei Unmöglichkeit
            • Ersetzung durch ein beglaubigtes Handzeichen
            • Ersetzung durch eine öffentliche Beurkundung (OR 15)
        • Datum
      • Vernichtung der Urkunde
        • Vernichtung
        • Verbrennen
        • Anbringen des Vermerks „widerrufen“
        • Wichtig: das Original, nicht eine Kopie muss vernichtet werden
      • Gültigkeitsvoraussetzungen
  • Wiedererlangung der Urteilsfähigkeit der verfügenden Person
    • Ausnahme
      • Erneute Urteilsunfähigkeit
  • Kündigung durch den Beauftragten
    • jederzeit
    • mit sofortiger Wirkung (vgl. OR 404)
  • Tod des Verfügenden
    • Ausnahme
      • Spende
      • Obduktion
      • Verwendung des Leichnams oder von Teilen des Leichnams
      • Erlöschen mit der Erfüllung des Auftrages
  • Tod / Urteilsunfähigkeit des Beauftragten
  • Interessenkollision

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