Erlöschen der Patientenverfügung
- Widerruf des Verfügenden
- Widerrufserklärung des Verfügenden
- Ausdrücklich
- Konkludent
- Errichtung einer neuen Patientenverfügung, ohne eine frühere ausdrücklich aufzuheben (ZGB 362 Abs. 3):
- Grundsatz:
- Neue Patientenverfügung tritt an die Stelle der früheren
- Ausnahme:
- Neue Patientenverfügung stellt zweifellos eine blosse Ergänzung
- Form (ZGB 371 Abs. 3, 362 Abs. 2 und Abs. 3)
- Schriftform
- Schriftlichkeit
- Keine Eigenhändigkeit
- Formulare
- Niederschrift mittels Computer
- Etc.
- Unterschrift
- Bei Unmöglichkeit
- Ersetzung durch ein beglaubigtes Handzeichen
- Ersetzung durch eine öffentliche Beurkundung (OR 15)
- Datum
- Vernichtung der Urkunde
- Vernichtung
- Verbrennen
- Anbringen des Vermerks „widerrufen“
- Wichtig: das Original, nicht eine Kopie muss vernichtet werden
- Gültigkeitsvoraussetzungen
- Wiedererlangung der Urteilsfähigkeit der verfügenden Person
- Ausnahme
- Erneute Urteilsunfähigkeit
- Kündigung durch den Beauftragten
- jederzeit
- mit sofortiger Wirkung (vgl. OR 404)
- Tod des Verfügenden
- Ausnahme
- Spende
- Obduktion
- Verwendung des Leichnams oder von Teilen des Leichnams
- Erlöschen mit der Erfüllung des Auftrages
- Tod / Urteilsunfähigkeit des Beauftragten
- Interessenkollision