- Grundsatz
- Pflicht zur Verschwiegenheit (vgl. ZGB 413)
- Ausnahme
- Entgegenstehende überwiegende Interessen
- des Betroffenen
- Dritter
- der Öffentlichkeit
- Notwendigkeit zwecks Gewährleistung der gehörigen Auftragserfüllung
- Entgegenstehende überwiegende Interessen
- Dauer
- Fortgeltung über die Beendigung der Vertretung hinaus
- BGE 106 II 225 f., ZR 1983 Nr. 15
Weiterführende Links
- Diskretion – Geheimhaltung | auftrag.ch