Massnahmen zum Schutz der Person / des Vermögens des Betroffenen
Grundsatz
- Staat des gewöhnlichen Aufenthalts, HEsÜ 5
- Wenn nicht feststellbar
- Staat, wo die Person sich befindet
- Wenn nicht feststellbar
Ausnahmen
- Staat der Staatsangehörigkeit
- Staat, der nach dem Dafürhalten der zuständigen Behörden besser in der Lage ist, das Wohl der Person zu schützen
- Staat, in dem sich das Vermögen des Betroffenen befindet
- Dringende Fälle
- Staat, in dem sich die Person oder ihr Vermögen befindet
- HEsÜ 10
- Vorübergehende Massnahmen
- Grundsatz
- Zuständiger Staat
- Ausnahme
- Staat, in dem sich die Person befindet
- HEsÜ 11
- Grundsatz
Besondere Regelungen
- Flüchtlinge
- HEsÜ 6 Abs. 1, 7 Abs. 1, 2. Halbsatz