Gesetzliche Grundlagen
- IPRG 85 Abs. 2 (SR 291)
- Haager Übereinkommen über den internationalen Schutz von Erwachsenen (HEsÜ; SR 0.211.232.1)
IPRG 85
Abs. 2
Für den Schutz von Erwachsenen gilt in Bezug auf die Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte oder Behörden, auf das anwendbare Recht sowie auf die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen oder Massnahmen das Haager Übereinkommen vom 13. Januar 20003 über den internationalen Schutz von Erwachsenen.
Abs. 3
Die schweizerischen Gerichte oder Behörden sind ausserdem zuständig, wenn es für den Schutz einer Person oder von deren Vermögen unerlässlich ist.
Abs. 4
Massnahmen, die in einem Staat ergangen sind, der nicht Vertragsstaat der in den Absätzen 1 und 2 erwähnten Übereinkommen ist, werden anerkannt, wenn sie im Staat des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes oder des Erwachsenen ergangen sind oder dort anerkannt werden.