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Erwachsenenschutz

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Haftung

Rechtsgebiet:
Erwachsenenschutz
Stichworte:
Erwachsenenschutz, Erwachsenenschutzrecht
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Die Haftung der vertretungsberechtigten Person richtet sich nach den Bestimmungen des Obligationenrechts über den Auftrag.

Gesetzliche Grundlagen

Haftungsziel

Der Vertreter haftet für:

Erfüllung / Nichterfüllung

Nichterfüllung

Nichterfüllung:
  • Untätigkeit des Vertreters
  • (Nachträgliche) Unmöglichkeit der Erfüllung
Rechtsfolgen:

Verspätete Erfüllung

  • Schadensersatz (vgl. OR 397, 102 ff.) inkl. Verzugszins (OR 104)
    • Verzug (OR 102)
    • Fristsetzung (evt. durch die Erwachsenenschutzbehörde)
      • Ablauf der Frist (OR 107)
      • Entbehrlichkeit der Fristsetzung (OR 108)
    • Vermögensschaden
      • Unfreiwillige Vermögensminderung = Differenz zwischen dem Stand des Vermögens vor und nach dem schädigenden Ereignis
    • Widerrechtlichkeit
    • Kausalität
    • Verschulden
  • Schutzmassnahmen der Erwachsenenschutzbehörde

Schlechtleistung

Schlechtleistung:
  • Sorgfaltswidrige Ausführung
  • Verletzung der Pflicht zur persönlichen Auftragsausführung
  • Verletzung des Integritätsinteresses des Auftraggebers
    • Vertragswidrige Vermögens- oder Personenschädigung (Begleitschaden)
Rechtsfolgen:
  • Schadensersatz (vgl. OR 397, 398, 399, 97)
    • Vermögensschaden
      • Unfreiwillige Vermögensminderung = Differenz zwischen dem Stand des Vermögens vor und nach dem schädigenden Ereignis
    • Widerrechtlichkeit
      • = Verletzung der Vertreters-Pflichten
    • Kausalität
    • Verschulden
  • Schutzmassnahmen der Erwachsenenschutzbehörde
Ausnahme

Beistand, vgl. Erwachsenenschutzrechtliche Verantwortung

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    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

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    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

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