Pflicht der Einrichtung zum Schutz der Persönlichkeit des Betroffenen (ZGB 386):
- Schutz der Persönlichkeit
- Förderung der Kontakte nach Aussen
- Benachrichtigung der Erwachsenenschutzbehörde
- Wenn niemand sich um den Betroffenen ausserhalb der Einrichtung kümmert
- Freie Arztwahl
- Ausnahme
- Wichtige Gründe
- Ausnahme