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Erwachsenenschutz

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Wohn- und Pflegeheime

Rechtsgebiet:
Erwachsenenschutz
Stichworte:
Erwachsenenschutz, Erwachsenenschutzrecht
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Die Vertretungsbefugnis entspricht derjenigen im Zusammenhang mit medizinischen Massnahmen.

Ehegatte / eingetragener Partner ist vertretungsbefugt, wenn

  • Im Vorsorgeauftrag / Patientenverfügung bestimmt
  • Ansonsten, wenn
    • Kein/e anderweitige/r Vorsorgeauftrag / Patientenverfügung
    • Kein Beistand mit einer entsprechenden Vertretungsbefugnis
    • Gelebte Beziehung mit dem Partner
      • Führung des gemeinsamen Haushalts oder
      • Leistung der regelmässigen und persönlichen Beistands

Wird eine urteilsunfähige Person für längere Dauer in einer Wohn- oder Pflegeeinrichtung betreut, müssen die Leistungen der Einrichtung und das Entgelt in einem schriftlichen Betreuungsvertrag festgehalten werden.

Hat der Ehegatte / eingetragene Partner das Vertretungsrecht, vertritt er den Betroffenen in folgenden Angelegenheiten:

  • Abschluss / Änderung / Aufhebung des Betreuungsvertrages
  • Bei die Bewegungsfreiheit einschränkenden Massnahmen
    • Wird informiert
    • Einsehungsrecht in Bezug auf das zu führende Protokoll

Als nahestehende Person kann der Ehegatte / eingetragene Partner gegen die die Bewegungsfreiheit einschränkenden Massnahmen die Erwachsenenschutzbehörde anrufen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die obigen Ausführungen zu Wohn- und Pflegeeinrichtungen verwiesen.

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    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

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    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

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