Der Ehegatte / eingetragene Partner kann in einem Vorsorgeauftrag als Person bezeichnet werden, die im Falle der Urteilunfähigkeit des Betroffenen die Personensorge, Vermögenssorge oder Vertretung im Rechtsverkehr zu übernehmen hat.
- Annahme des Auftrags
- Pflicht zur auftragsgemässe Ausführung und Befolgung von Weisungen
- Legitimation durch die Urkunde
- ausgestellt durch die Erwachsenenschutzbehörde
- Ablehnung des Auftrags
- Unvereinbarkeit
- Interessen der Betroffenen können mit jenen des eingetragen Ehegatten / Partners kollidieren (Interessenkonflikt)
Sollte der Ehegatte / eingetragene Partner im Besitz des Vorsorgeauftrages sein, ist der Vorsorgeauftrag beim Eintritt der Urteilsunfähigkeit des Partners der zuständigen Erwachsenenschutzbehörde zu übergeben.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die obigen Ausführungen zum Vorsorgeauftrag verwiesen.