Der Ehegatte / eingetragene Partner kann des Weiteren in einer Patientenverfügung / einem Vorsorgeauftrag als Person bezeichnet werden, die im Falle der Urteilunfähigkeit des Betroffenen die Entscheidungen im Zusammenhang mit medizinischen Massnahmen im Namen des Betroffenen treffen sollte.
- Annahme des Auftrags
- Pflicht zur auftragsgemässe Ausführung und Befolgung von Weisungen
- Ablehnung des Auftrags
- → Gesetzliche Bestimmung zur Vertretung bei medizinischen Massnahmen
- → Behördliche Massnahmen
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die obigen Ausführungen zum Patientenverfügung verwiesen.