Ernennung zum Beistand
- Auf Vorschlag des Betroffenen
- Auf eigenem Vorschlag
Voraussetzungen
- Zeitliche Verfügbarkeit
- Gewährleistung der persönlichen Ausübung des Amtes
- Persönliche + fachliche Eignung
- Kein Interessenkonflikt
Wer als Ehegatte / eingetragener Partner als Beistand eingesetzt wird, kann von der Erwachsenenschutzbehörde teilweise / gänzliche von folgenden Pflichten entbunden werden
- Inventarpflicht
- Pflicht zur periodischen Berichterstattung
- Pflicht zur periodischen Rechnungsablage
- Pflicht, für bestimmte Geschäfte die Zustimmung einzuholen
Voraussetzungen
- Rechtfertigung durch die Umstände
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die obigen Ausführungen zu Behördlichen Massnahmen verwiesen.