Jede Person, die in einer Einrichtung untergebracht wird, kann eine Person ihres Vertrauens beiziehen, die sie während des Aufenthalts und bis zum Abschluss aller damit zusammenhängenden Verfahren unterstützt (ZGB 432).
Vertrauensperson
- Beliebige Person
- In der Regel
- Angehörige
- andere nahestehende Personen
- Patientenanwälte
- Mitarbeiter anderer Dienste
Aufgaben
- Information des Betroffenen über Rechte und Pflichten
- Hilfe bei Formulierung + Weiterleitung von Anliegen
- Vermittlung bei Konflikten
- Verfahrensbegleitung
- Erarbeitung des Behandlungsplans
Rechte
- Besuchsrecht
- auch wenn Einschränkungen für andere
- Teilnahmerecht an Gesprächen zwischen Einrichtung und Betroffenen
- Soweit Erreichbarkeit
- Informationsrechte
- Einsichtnahme in Akten
- Voraussetzung
- Vollmacht des Betroffenen
- Entschädigung
- Unentgeltlichkeit
- Voraussetzung