Voraussetzungen
- Weniger einschneidende Massnahmen
- nicht ausreichend
- von vornherein ungenügend
- Notwendige Umstände
- Ernsthafte Gefahr für Leben / körperliche Integrität des Betroffenen
- Ernsthafte Gefahr für Leben / körperliche Integrität eines Dritten
- Schwierige Störung des Gemeinschaftslebens
- Pflicht der Aufklärung des Betroffenen vor der Massnahme
- Möglichst baldige Aufhebung
- Regelmässige Überprüfung der Berechtigung
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