Einschreiten der Erwachsenenschutzbehörde (KESB)
- Formelle Voraussetzungen
- Berechtigte
- Betroffener
- dem Betroffenen nahestehende Person
- Form
- Zuständige Behörde
- Materielle Voraussetzungen
- Gesetzesverstoss der Massnahme
- Befugnisse der Erwachsenenschutzbehörde (KESB)
- Änderung der Massnahme
- Aufhebung der Massnahme
- Anordnung einer behördlichen Erwachsenenschutzmassnahme, s.u. behördliche Massnahmen
- Nötigenfalls Benachrichtigung der Aufsichtsbehörde
- Wichtig
- Pflicht der Einrichtung zur unverzüglichen Weiterleitung des jeden Begehrens an die Erwachsenenschutzbehörde (KESB)
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