Grundsatz
- 3 Jahre nach dem Tag, an dem die geschädigte Person Kenntnis vom Schaden und der ersatzpflichtigen Person erhalten hat
- Spätestens 10 vom Tag an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte
- Bei Körperverletzung oder Tötung 20 Jahre
Ausnahmen
- Haftungsbegründendes Verhalten: Strafbare Handlung
- frühestens mit Eintritt der strafrechtlichen Verfolgungsverjährung oder
- frühestens 3 Jahre seit Eröffnung eines erstinstanzlichen Strafurteils
- Haftungsbegründendes Verhalten: Anordnung / Durchführung einer Dauermassnahme
- Beginn der Verjährungsfrist
- Nicht vor dem Wegfall der Dauermassnahme / ihrer Weiterführung durch einen anderen Kanton
- Beginn der Verjährungsfrist