- Gesetzliche Grundlage
- Grundsatz
- Pflicht zur Verschwiegenheit
- Ausnahme
- Entgegenstehende überwiegende Interessen
- Des Betroffenen
- Dritter
- Der Öffentlichkeit
- Notwendigkeit zwecks Gewährleistung der gehörigen Aufgabenerfüllung
- Entgegenstehende überwiegende Interessen
- Dauer
- Fortgeltung über die Beendigung des Auftrages hinaus
- BGE 106 II 225 f., ZR 1983 Nr. 15