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Erwachsenenschutz

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Rechtsgebiet:
Erwachsenenschutz
Stichworte:
Erwachsenenschutz, Erwachsenenschutzrecht
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Vormundschaftsrecht

=   Mit der Einführung des neuen Erwachsenenschutz- und Kindesschutzrechts wurde das Vormundschaftsrecht im Jahr 2013 abgelöst. Das Erwachsenenschutz- und Kindesschutzrecht ist an die Stelle des Vormundschaftsrechts getreten. Im Gegensatz zum Vormundschaftsrecht betrifft das Erwachsenenschutzrecht ausschliesslich Personen, die die Volljährigkeit (18. Altersjahr) erreicht haben. Die Schutzmassnahmen betreffend Personen, die die Volljährigkeit noch nicht erreicht haben, richten sich nach dem Kindesschutzmassnahmenrecht.

Literatur

  • REUSSER RUTH E. in: GEISER THOMAS / REUSER RUTH E. (Hrsg.), Basler Kommentar, Erwachsenenschutz, Art. 360-456 ZGB, Art. 14, 14a SchlT ZGB, Basel 2012, Vorbemerkungen N 1 ff.

Kindesschutzmassnahmen

=   Ist das Wohl des Kindes gefährdet und sorgen die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe oder sind sie dazu ausserstande, so trifft gemäss ZGB 307 Abs. 1 die Kindesschutzbehörde die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes.

Elterliche Sorge

=   Die Rechte und Pflichten der Eltern, die Pflege und Erziehung im Blick auf das Wohl des Kindes zu leiten und unter Vorbehalt seiner eigener Handlungsfähigkeit die nötigen Entscheidungen zu treffen. Die elterliche Sorge schliesst das Recht ein, den Aufenthaltsort des Kindes zu bestimmen. Ferner umfasst die elterliche Sorge die Vertretung des Kindes gegenüber Drittpersonen (ZGB 296 ff.).

Auftrag

Der Auftrag (auch Mandat) beinhaltet als charakteristische Leistung ganz oder teil-wesentlich eine körperliche und / oder geistige Leistung zum Vorteil eines Dritten (OR 394 ff.).

Obligationsrechtliche Vollmacht

=   rechtsgeschäftliche Einräumung einer Vertretungsbefugnis / Ermächtigung zur Stellvertretung (OR 32 ff.).

Sozialrechtliche Massnahmen

=   Massnahmen zum Ausgleich sozialer Ungleichheiten.

Strafrechtliche Massnahmen

=   Massnahmen gemäss StGB 56 ff. werden bei der Verurteilung eines Täters angeordnet, wenn eine Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des zu verurteilenden Täters zu begegnen und ein Behandlungsbedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche Sicherheit dies erfordert.

Literatur

  • HEER MARIANNE in: NIGGLI MARCEL ALEXANDER / WIPRÄCHTIGER HANS (Hrsg.), Basler Kommentar, Strafrecht I, Art. 1-110 StGB, Jugendstrafgesetz, 2. Auflage, Basel 2007, Vor Art. 56 N 1 ff.

Strafprozessuale Verhaftung

=   Festnahme einer Person zu Ermittlungszwecken in einer Strafsache.

Polizeilicher Freiheitsentzug

=   Festnahme einer Person zu präventiven Zwecken, um öffentliche Sicherheit und Ordnung zu gewährleisten.

Weiterführende Informationen

  • Kantonale Polizeigesetze

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