Urteilsunfähigkeit
= wenn der Person, wegen ihres Kindesalters, infolge geistiger Behinderung, psychischer Störung, Rausch oder ähnlicher Zustände die Fähigkeit mangelt, vernunftgemäss zu handeln (ZGB 16)
Vernunftgemässes Handeln =
- Willensbildungsfähigkeit
- Fähigkeit, die Situation einzuschätzen und einen Willen zu bilden
- Willensumsetzungsfähigkeit
- Fähigkeit, gemäss diesem Willen zu handeln
Vermutung der Urteilsfähigkeit
Die Urteilsfähigkeit wird in der Regel vermutet (vgl. BGer 5C.98/2005). Wer sich im Rechtsverkehr auf die Urteilsunfähigkeit berufen will, muss sie beweisen.
Beurteilung der Urteilsunfähigkeit:
- Auf eine konkrete Situation oder Handlung bezogen
- Nicht abstrakt
Urteilsunfähigkeit begründende Umstände:
- Geistige Behinderung
- Angeborene oder erworbene Intelligenzdefekte verschiedener Schweregrade
- Psychische Störung
- Anerkannte Krankheitsbilder der Psychiatrie
- Psychosen
- Psychopathien
- etc.
- Demenz, insbesondere Altersdemenz
- Suchtkrankheiten
- Alkoholabhängigkeit
- Drogenabhängigkeit
- Medikamentenabhängigkeit
- etc.
- Anerkannte Krankheitsbilder der Psychiatrie
- Rausch
- Ähnliche Zustände
- Betagte Personen
- Extreme Fälle von Unerfahrenheit oder Misswirtschaft
- Seltene Erscheinungsformen körperlicher Behinderung
- schwere Lähmung
- Verbindung von Blindheit und Taubheit
- etc.
Literatur
- Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), BBl 2006 7043
- ROSCH DANIEL in: ROSCH DANIEL / BÜCHLER ANDREA / JAKOB DOMINIQUE (Hrsg.), Erwachsenenschutzrecht, 2. Auflage, Basel 2015, Einführung N 16 ff.
- BREITSCHMID PETER / MATT ISABEL, Im Vorfeld des Vorsorgeauftrages: Wirrungen um die (altrechtliche) Vorsorgevollmacht (BGE 134 III 385 ff.), Pflegerecht 2012, 223 ff., 227 ff.
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